Betreff
Bericht des Beauftragten für die Grundsätze der guten Verbandsführung
Vorlage
VSLSB/990/2023
Art
Beschlussvorlage

Die Einbringung des Landeshaushalts hatte sich wegen der Landtagswahl verspätet und somit herrschte längere Zeit Unsicherheit über die Förderung für den Sport. Kurz vor Jahresende gab es dann Klarheit von Seiten der Staatskanzlei: so wird in 2023 der bisherige Förderansatz nicht nur fortgesetzt, sondern es kommt zu einem Aufwuchs der Mittel um 5 Mio. €. Damit soll u.a. die Ausbildung der ehrenamtlich Tätigen gefördert werden, auch in dem Feld Werte und Integrität des Sports.


Zu Themen der guten Verbandsführung erreichten den Unterzeichner mehrere Anfragen. In einem Fall von sexuellem Missbrauch wurde die Zusammenarbeit mit einem freien Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung beendet. Der Vorstand des LSB traf diese – richtige – Entscheidung nach Anhörung der dafür vorgesehenen internen Gremien/Beauftragten.

 

Die Angelegenheit zeigte aber auch die unterschiedliche Einschätzung über das ethisch richtige Verhalten im Sport. Nachdem in dem konkreten Fall die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt hatte, weil die Faktenlage für eine Anklageerhebung nicht ausreichte, war für den Vorstand einer Mitgliedsorganisation die beschuldigte Person rehabilitiert und er bot dieser sogar eine hauptamtliche Tätigkeit an. Dass im Sport andere Maßstäbe für den Umgang miteinander herrschen sollten, die nicht erst verletzt sind, wenn ein Verhalten strafrechtlich sanktioniert wird, wird nicht von allen so gesehen.

 

Eine zweite Anfrage betraf einen Fall von lnteressenkollision. In einer Sportorganisation war ein hauptamtlicher Trainer zugleich ehrenamtlich im Präsidium des gleichen Verbands tätig mit der Zuständigkeit für den Leistungssport. Auch wenn der Betreffende formal bei Personalangelegenheiten der anderen Trainer des Verbands nicht eingebunden war, so definierte er aufgrund seiner Zuständigkeit im Präsidium die inhaltlichen Anforderungen an die Trainerarbeit in dieser Sportart und damit auch für seine eigene Tätigkeit. Eine unabhängige Kontrolle der Trainerarbeit war damit nicht gewährleistet. Nachdem der Verband vom LSB auf die Unvereinbarkeit beider Tätigkeiten hingewiesen worden war, trat der Betreffende von seiner ehrenamtlichen Funktion zurück.

 

Ein dritter Fall betraf die Klage einer Erziehungsberechtigten über den angeblich unangemessenen Körpereinsatz eines Trainers gegenüber ihrem minderjährigen Sohn in einer Kampfsportart. Die Beschwerde, die in dem betreffenden Verein singulär blieb, beschäftigte über einen längeren Zeitraum den übergeordneten Fachverband sowie mehre Gremien des LSB.

Hier kann man nur die Empfehlung geben, dass Vereine, die körperorientierte Sportarten wie z.B. Kickboxen, Taekwondo oder Judo anbieten, die Eltern offensiv über die Trainingsmethoden in diesen Sportarten informieren, bevor deren Kinder allein zum Training gehen. Eine Einladung zu einem Probetraining, in dem gezeigt wird, wie die Trainer in direktem Körperkontakt bei ihren Schützlingen z.B. eine falsche Fußstellung oder Armhaltung korrigieren, kann dabei eine sinnvolle Maßnahme sein.

 

Bei der Erarbeitung der Dekadenstrategie ist der Unterzeichner in die Arbeitsgruppe für das Handlungsfeld 14 („Werte und Integrität des Sports leben“) eingebunden. Hier geht es u.a. darum, wie Grundsätze der guten Verbandsführung, die von vielen als zu abstrakt wahrgenommen werden und deshalb in der Praxis wenig Wirkung entfalten, für Alltagssituationen in den Vereinen erfahrbarer gemacht werden können. Geplant ist eine Umfrage, in der die Vereine – eingeteilt in verschiedene Größenklassen - konkrete Fragen z.B. in den Kategorien Transparenz, Partizipation oder Integrität beantworten sollen, die in der täglichen Praxis immer wieder vorkommen. Auch die Fachverbände und die Bünde sollen in die Onlinebefragung einbezogen werden.

 

Beim jährlichen Erfahrungsaustausch der Good Governance Beauftragten berichtete der DOSB über die Einrichtung einer zentralen Hinweisstelle. Diese soll als zusätzliche Option das bestehende Good Governance System ergänzen, wobei die bisherigen Meldemöglichkeiten in den Verbänden bestehen bleiben. Die neu zu schaffende Funktion einer zentralen Hinweisstelle soll über eine externe Kanzlei wahrgenommen werden und könnte für viele Mitgliedsorganisationen des DOSB tätig werden. Sie soll eine Lösung für solche Situationen darstellen, in denen der verbandseigene Good Governance Beauftragte befangen oder dieses Amt temporär nicht besetzt ist.

 

Auch für den LSB NRW stellt sich die Aufgabe, das Thema Hinweisgeberschutz anzugehen. Nachdem ein entsprechendes Bundesgesetz verabschiedet worden ist, sind alle Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten verpflichtet, intern oder extern eine Meldestelle einzurichten. An diese können sich Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen oder sonstige Dritte offen oder anonym wenden, wenn sie der Meinung sind, dass es Verstöße gegen Integritäts-/Compliance-Pflichten gibt. Dabei müssen die Hinweisgeber geschützt werden, d.h. sie dürfen wegen ihrer Mitteilung keine beruflichen oder sonstigen Nachteile erleiden.

 

Neben dem Thema Hinweisgeberstelle wird eine Überarbeitung der Grundsätze der guten Verbandsführung sowie damit korrespondierend eine Anpassung der Satzung erfolgen müssen. Nach der Übernahme der Olympiastützpunkte in NRW durch den LSB und damit der unmittelbaren Zuständigkeit für Trainer/Trainerinnen stellt sich die grundsätzliche Frage, wie bei möglichen Fällen von körperlicher/sexueller Gewalt rechtssicher gegen die Beschuldigten vorgegangen werden kann.

 

Die jetzigen Regelungen in der Satzung würden nicht ausreichen, um z.B. einen Lizenzentzug gegenüber Trainern/Trainerinnen ausreichend zu begründen. Eine solche schwerwiegende Sanktion kann nur nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgen, d.h. allgemeine Formulierungen reichen dafür nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Tatbestände mit konkreten Rechtsfolgen definiert werden.

 

Weiterhin muss es eine Verfahrensordnung geben, die sicherstellt, dass das verbandsinterne Vorgehen rechtsstaatlichen Prinzipien entspricht. Dazu gehört, dass der/die Beschuldigte Anspruch auf rechtliches Gehör/anwaltlichen Beistand bekommt und ihm/ihr auch die sonstigen Rechte eingeräumt wird, wie sie bei einem staatlichen Ermittlungsverfahren üblich sind.

 

 

Theo Goßner                                                  Leverkusen, 20.01.2023