Die Einbringung des Landeshaushalts hatte sich wegen der Landtagswahl
verspätet und somit herrschte längere Zeit Unsicherheit über die Förderung für
den Sport. Kurz vor Jahresende gab es dann Klarheit von Seiten der
Staatskanzlei: so wird in 2023 der bisherige Förderansatz nicht nur
fortgesetzt, sondern es kommt zu einem Aufwuchs der Mittel um 5 Mio. €. Damit
soll u.a. die Ausbildung der ehrenamtlich Tätigen gefördert werden, auch in dem
Feld Werte und Integrität des Sports.
Zu Themen der guten Verbandsführung
erreichten den Unterzeichner mehrere Anfragen. In einem Fall von sexuellem
Missbrauch wurde die Zusammenarbeit mit einem freien Mitarbeiter mit sofortiger
Wirkung beendet. Der Vorstand des LSB traf diese – richtige – Entscheidung nach
Anhörung der dafür vorgesehenen internen Gremien/Beauftragten.
Die Angelegenheit zeigte aber auch die unterschiedliche Einschätzung
über das ethisch richtige Verhalten im Sport. Nachdem in dem konkreten Fall die
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt hatte, weil die Faktenlage für eine
Anklageerhebung nicht ausreichte, war für den Vorstand einer
Mitgliedsorganisation die beschuldigte Person rehabilitiert und er bot dieser
sogar eine hauptamtliche Tätigkeit an. Dass im Sport andere Maßstäbe für den
Umgang miteinander herrschen sollten, die nicht erst verletzt sind, wenn ein
Verhalten strafrechtlich sanktioniert wird, wird nicht von allen so gesehen.
Eine zweite Anfrage betraf einen Fall von lnteressenkollision. In einer
Sportorganisation war ein hauptamtlicher Trainer zugleich ehrenamtlich im
Präsidium des gleichen Verbands tätig mit der Zuständigkeit für den
Leistungssport. Auch wenn der Betreffende formal bei Personalangelegenheiten
der anderen Trainer des Verbands nicht eingebunden war, so definierte er
aufgrund seiner Zuständigkeit im Präsidium die inhaltlichen Anforderungen an
die Trainerarbeit in dieser Sportart und damit auch für seine eigene Tätigkeit.
Eine unabhängige Kontrolle der Trainerarbeit war damit nicht gewährleistet.
Nachdem der Verband vom LSB auf die Unvereinbarkeit beider Tätigkeiten
hingewiesen worden war, trat der Betreffende von seiner ehrenamtlichen Funktion
zurück.
Ein dritter Fall betraf die Klage einer
Erziehungsberechtigten über den angeblich unangemessenen Körpereinsatz eines
Trainers gegenüber ihrem minderjährigen Sohn in einer Kampfsportart. Die
Beschwerde, die in dem betreffenden Verein singulär blieb, beschäftigte über
einen längeren Zeitraum den übergeordneten Fachverband sowie mehre Gremien des
LSB.
Hier kann man nur die Empfehlung geben, dass
Vereine, die körperorientierte Sportarten wie z.B. Kickboxen, Taekwondo oder
Judo anbieten, die Eltern offensiv über die Trainingsmethoden in diesen
Sportarten informieren, bevor deren Kinder allein zum Training gehen. Eine
Einladung zu einem Probetraining, in dem gezeigt wird, wie die Trainer in
direktem Körperkontakt bei ihren Schützlingen z.B. eine falsche Fußstellung
oder Armhaltung korrigieren, kann dabei eine sinnvolle Maßnahme sein.
Bei der Erarbeitung der Dekadenstrategie ist
der Unterzeichner in die Arbeitsgruppe für das Handlungsfeld 14 („Werte und
Integrität des Sports leben“) eingebunden. Hier geht es u.a. darum, wie
Grundsätze der guten Verbandsführung, die von vielen als zu abstrakt
wahrgenommen werden und deshalb in der Praxis wenig Wirkung entfalten, für
Alltagssituationen in den Vereinen erfahrbarer gemacht werden können. Geplant
ist eine Umfrage, in der die Vereine – eingeteilt in verschiedene Größenklassen
- konkrete Fragen z.B. in den Kategorien Transparenz, Partizipation oder Integrität
beantworten sollen, die in der täglichen Praxis immer wieder vorkommen. Auch
die Fachverbände und die Bünde sollen in die Onlinebefragung einbezogen werden.
Beim jährlichen Erfahrungsaustausch der Good
Governance Beauftragten berichtete der DOSB über die Einrichtung einer
zentralen Hinweisstelle. Diese soll als zusätzliche Option das bestehende Good
Governance System ergänzen, wobei die bisherigen Meldemöglichkeiten in den
Verbänden bestehen bleiben. Die neu zu schaffende Funktion einer zentralen
Hinweisstelle soll über eine externe Kanzlei wahrgenommen werden und könnte für
viele Mitgliedsorganisationen des DOSB tätig werden. Sie soll eine Lösung für
solche Situationen darstellen, in denen der verbandseigene Good Governance
Beauftragte befangen oder dieses Amt temporär nicht besetzt ist.
Auch für den LSB NRW stellt sich die
Aufgabe, das Thema Hinweisgeberschutz anzugehen. Nachdem ein entsprechendes
Bundesgesetz verabschiedet worden ist, sind alle Organisationen mit mehr als 50
Beschäftigten verpflichtet, intern oder extern eine Meldestelle einzurichten.
An diese können sich Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen oder sonstige Dritte offen
oder anonym wenden, wenn sie der Meinung sind, dass es Verstöße gegen
Integritäts-/Compliance-Pflichten gibt. Dabei müssen die Hinweisgeber geschützt
werden, d.h. sie dürfen wegen ihrer Mitteilung keine beruflichen oder sonstigen
Nachteile erleiden.
Neben dem Thema Hinweisgeberstelle wird eine
Überarbeitung der Grundsätze der guten Verbandsführung sowie damit korrespondierend
eine Anpassung der Satzung erfolgen müssen. Nach der Übernahme der
Olympiastützpunkte in NRW durch den LSB und damit der unmittelbaren
Zuständigkeit für Trainer/Trainerinnen stellt sich die grundsätzliche Frage,
wie bei möglichen Fällen von körperlicher/sexueller Gewalt rechtssicher gegen
die Beschuldigten vorgegangen werden kann.
Die jetzigen Regelungen in der Satzung
würden nicht ausreichen, um z.B. einen Lizenzentzug gegenüber
Trainern/Trainerinnen ausreichend zu begründen. Eine solche schwerwiegende
Sanktion kann nur nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgen, d.h. allgemeine
Formulierungen reichen dafür nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Tatbestände
mit konkreten Rechtsfolgen definiert werden.
Weiterhin muss es eine Verfahrensordnung
geben, die sicherstellt, dass das verbandsinterne Vorgehen rechtsstaatlichen
Prinzipien entspricht. Dazu gehört, dass der/die Beschuldigte Anspruch auf
rechtliches Gehör/anwaltlichen Beistand bekommt und ihm/ihr auch die sonstigen
Rechte eingeräumt wird, wie sie bei einem staatlichen Ermittlungsverfahren
üblich sind.
Theo Goßner Leverkusen,
20.01.2023
