Betreff
Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes NRW in Sportvereinen, Fachverbänden und Bünden
Vorlage
VSLSB/996/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Um den Vorschriften des Landeskinderschutzgesetzes zur Entwicklung und Umsetzung von Schutzkonzepten Rechnung zu tragen, schlägt das Präsidium des LSB NRW der Mitgliederversammlung des LSB NRW folgende Maßnahmen vor:

 

·         Die Mitglieder des Landessportbundes NRW, die bis zum 31.12.2024 kein Schutzkonzept im Sinne des Landeskinderschutzgesetzes beschlossen haben, werden ab dem 01.01.2025 von jeglicher finanziellen Förderung durch den LSB NRW ausgeschlossen. Das gilt im Falle einer Weiterleitung von KJFP-Mitteln auch für die Weiterleitungsempfänger.

 

·         In Einsatzstellen in den Freiwilligendiensten dürfen ab dem Bildungsjahr 2026/2027 keine Freiwilligen mehr eingesetzt werden, wenn bis dahin kein Schutzkonzept beschlossen wurde.


Sachverhalt:

Das Land NRW hat als erstes Bundesland ein Landeskinderschutzgesetz (Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen) verabschiedet. Dieses ist zum 1. Mai 2022 in Kraft getreten und löst einen Prozess der Struktur-, Qualitäts-, aber auch Fachkräfteentwicklung aus, der aus unserer Sicht die kommenden Jahrzehnte prägen wird.

 

Ziel des Gesetzes ist es, die Arbeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) und nachgeordnet auch die Träger der freien Jugendhilfe in NRW (z. B. die Sportjugend NRW, die Jugendorganisationen der Mitglieder des LSB NRW und der Sportvereine) bei der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen zu unterstützen.

 

Dabei wird an verschiedenen Stellen angesetzt, die auch den Sport betreffen:

-       Die Jugendämter sollen Netzwerke zum Kinderschutz aufbauen, in denen verschiedene Professionen und Organisationen zusammenarbeiten.

-       In Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe sollen passgenaue Kinder-schutzkonzepte eingeführt werden.

 

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz hat das Ministerium noch nicht veröffentlicht. Der Landessportbund und die Sportjugend NRW stehen hierzu im Dialog mit dem Land und werden nach der Veröffentlichung die weitere fachliche Umsetzung in den Strukturen des organisierten Sports ableiten und erarbeiten.

 

Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes im organisierten Sport in NRW

 

Kinder und Jugendliche vor jeglicher Form von Gewalt zu schützen, ist seit vielen Jahren das gemeinsame Ziel des Landessportbundes, der Sportjugend und des Verbundsystems.

 

Die Ergebnisse der im September 2022 veröffentlichten Studie „SicherImSport“ machen deutlich, wie groß der Bedarf zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von Schutzmaßnahmen ist.

Die Studie bescheinigt dem Landessportbund und seinen Mitgliedsorganisationen durch ihr „jahrelanges Engagement in dem Themenfeld eine bedeutsame Orientierungsfunktion, die es weiter auszubauen gilt, damit Lücken bei den vorhandenen Schutzmaßnahmen in den Mitgliedsverbänden geschlossen werden können“.

 

Das Landeskinderschutzgesetz gibt der weiteren Entwicklung nun einen rechtlichen Rahmen: In § 11 fordert es verpflichtend die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Kinder-schutzkonzepten bei allen Trägern von Angeboten nach dem KJHG (Kinder- und Jugendför-derungsgesetz NRW) ein. Zu diesen Angeboten gehören auch die sportliche und freizeitorien-tierte Jugendarbeit. Damit fallen alle Mitgliedsorganisationen und Vereine, die solche Angebote durchführen, unter die Regelungen des Gesetzes. Landessportbund und Sportjugend NRW sind als Empfänger von Jugendfördermitteln des Landes durch das Gesetz dazu verpflichtet, bei Untergliederungen, denen sie diese Mittel weiterleiten, auf die Umsetzung des Gesetzes hinzuwirken.

 

Vor diesem Hintergrund haben das Präsidium des Landessportbundes in seiner Sitzung am 15.09.2022 und der Jugendtag der Sportjugend NRW am 03.11.2022 beschlossen, folgende Maßnahmen synchron sowohl in der Sportjugend, als auch im Landessportbund umzusetzen:

 

 

·         (Weitere) Information und Sensibilisierung der Mitgliedsorganisationen und Vereine zum neuen Landeskinderschutzgesetz:

-     Durchführung von digitalen Informationsveranstaltungen für die Bünde und Verbände      sowie Stadtsportverbände in Kommunen mit eigenem Jugendamt

-     Entwicklung von Informationen für die Vereine

 

·         Weiterentwicklung der fachlichen Beratungsleistungen – ausgehend von den bisherigen VIBSS-Angeboten – sowie Bereitstellung von Materialien und digitalen Unterstützungsan-geboten zur Durchführung von Risikoanalysen und Erstellung von Schutzkonzepten.

 

·         Entwicklung, Beschluss und Umsetzung von Schutzkonzepten in allen Mitgliedsorganisationen und deren Jugendverbänden als grundlegende Fördervoraussetzung. Orientierungsrahmen ist dabei das Qualitätsbündnis gegen sexualisierte Gewalt.

 

 

Auch der DOSB erkennt die Bedeutung von Schutzkonzepten und hat in seiner Mitgliederversammlung vom 03.12.2022 die Resolution Zukunftsplan Safe Sport hierzu festgestellt: „Schutzkonzepte sind in allen Sportvereinen und allen Sportverbänden (Spitzenverbände, Landessportbünde, Verbände mit besonderen Aufgaben) mit sämtlichen ihrer Untergliederungen (z. B. Landesfachverbände, Stadt- und Kreissportbünde) sowie ihren Jugendorganisationen bundesweit verbindlich zu verankern. Hierzu braucht es die gemeinsame Anstrengung von Sport und Politik, entsprechende Ressourcen bereitzustellen“ (siehe Anlage).


Anlagen:

Resolution des DOSB „Zukunftsplan Safe Sport“